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Ehe_fuer_alle

Ehe für alle

"Was müssen wir jetzt bei der Ehe für alle beachten, wenn wir heiraten?"

"Ihr seit bereits in einer eingetragenen Partnerschaft?"

"Ja genau."

"Nun mit der Ehe, könntet ihr zum Beispiel auch Kinder adoptieren."

Die Schweiz hat letztes Jahr über die Ehe für alle abgestimmt. Ab 1. Juli tritt das neue Gesetzt in Kraft. Ein spannendes Thema für jene, die davon betroffen sind, aber auch für uns Finanzplaner. Warum? Weil es ganz neuen Beratungs- und Aufklärungsbedarf gibt.

Eingetragene Partnerschaft oder Ehe für alle

Starten wir mit einer kleinen Aufwärmübung, bevor wir in die Thematik eintauchen. Eine kleine Repetition.

Ein Konkubinat ist keine eingetragene Partnerschaft und die eingetragene Partnerschaft ist keine Ehe.

Konkubinat: Das Tinderdate matcht tatsächlich, ihr verliebt euch und zieht zusammen in eine Wohnung. Nach 5 Jahren habt ihr, je nach Pensionskasse, vielleicht sogar Anspruch auf Leistungen.

Eingetragene Partnerschaft: Nur für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Aus der Beziehung soll mehr werden als nur ein Konkubinat. Du willst ein richtiges Commitment. Bis anhin war hier nur die eingetragene Partnerschaft möglich. Bei den Pensionskassen wird dies, was die Leistungen betrifft, mit der Ehe gleich gestellt. So auch beim Erben.

Ehe: Ihr entscheidet euch freiwillig für mehr Einkommenssteuern, dafür seit ihr vorsorgetechnisch besser abgesichert und könnt gratis erben.

Ehe für alle: Neu ab dem 1. Juli 2022 möglich. Somit können auch endlich gleichgeschlechtliche Paare heiraten und haben die gleichen Rechte wie Ehepaare mit zwei verschiedenen Geschlechtern.

Ach ja, eine Prise heisse Liebe ist natürlich überall dabei. Zumindest am Anfang.

Alles klar? Gut. Legen wir los!

Vorneweg, ab dem 1. Juli 2022 kannst du nicht mehr wählen, ob du eine eingetragene Partnerschaft führen willst oder lieber heiratest. Es wird nur noch die Möglichkeit der Ehe geben. Bist du aber bereits in einer eingetragenen Partnerschaft, wird diese nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt.

Doch was sind die Unterschiede?

▪ Adoption
▪ Fortpflanzungsmedizin
▪ Einbürgerung
▪ Güterrecht
▪ Scheidungsrecht

Adoption

Adoptieren ist heute schon möglich in der eingetragenen Partnerschaft. Aber nur die Kinder des Partners. Es muss also schon ein Kind aus erster Ehe oder einem Tinderdate vorhanden sein.

Mit der Ehe für alle können nun Ehepaare, unabhängig ihres Geschlechts gemeinsam Kinder adoptieren. Also auch, wenn keine Blutsverwandschaft zu einem Elternteil besteht.

Schon nur aus rein biologischen Gründen ist das natürlich ein riesen Gewinn.

Btw, wusstest du, das adoptierte Kinder die rechtliche Zugehörigkeit zu seinen biologischen Eltern verliert? Falls du also adoptiert bist, tut mir leid, du wirst nicht zwei Mal erben können.

Fortpflanzungsmedizin

Bis anhin hatten homosexuelle Paare keinen Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Auch in einer eingetragenen Partnerschaft nicht.

Mit der Ehe für alle ändert sich das. Zumindest für verheiratete Frauenpaare. Diese haben neun Zugang zur Samenspende.

Weiterhin verboten, fairerweise für alle Ehepaare:

▪ die anonyme Samenspende (seit 01.01.2001 besteht das Recht des Kindes auf Kenntnis des biologischen Vaters)
▪ die Eizellenspende
▪ die Leihmutterschaft

Good to know: Entstehung des Kindesverhältnisses.

Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und dem Vater durch die Ehe mit der Mutter des Kindes.

Oder eben durch Adoption.

Einbürgerung

Mit der eingetragenen Partnerschaft gibt es keine Vorteile bei der Einbürgerung. Der eingetragene Partner oder Partnerin musste die ordentliche Einbürgerung durchlaufen.

Also 10 Jahre in der Schweiz leben und eine C Bewilligung haben.

Mit der Ehe für alle können die ausländischen Ehepartner und Ehepartnerinnen die erleichterte Einbürgerung beantragen.

Die gesuchstellende Person muss sich insgesamt 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, das letzte Jahr vor der Gesuchseinreichung in der Schweiz verbracht haben und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin oder dem Schweizer leben.

Güterrecht

Bei der eingetragenen Partnerschaft war der Normalfall die Gütertrennung. In der Ehe ist es die Errungenschaftsbeteiligung.

Mit einem Vermögensvertrag konnte ein Wechsel von der Gütertrennung in die Errungeschaftsbeteiligung vorgenommen werden. In der eigentragegen Partnerschaft musste man also aktiv werden. Du kannst dir das so vorstellen, dass du deinem Partner erklärst, du hättest gerne einen Ehevertrag.

Dies ändert sich also auch, du bist von Beginn an in der Errungenschaftsbeteiligung, kannst aber mittels Ehevertrag die Gütegermeinschaft oder Gütertrennung beantragen.

Persönlich bin ich übrigens ein Fan von Eheverträgen. Hier geht es nicht darum, dass man seiner besseren Hälfte schaden will. Hier hilft ein Perspektivenwechsel.

Du willst dann, wenn du es am besten in deiner Beziehung hast, wenn ihr heiraten wollt, klären, wie es sein soll, wenn ihr es am schlechtesten habt, bei einer Scheidung.

Komplizierter Satz aber er macht Sinn!

Scheidungsrecht

Nun wer heiratet und sich nicht mehr lieb hat, der muss sich scheiden lassen.

Eine Scheidung kann durch gemeinsames begehren (also wenn man sich einig ist), auf Klage nach 2 Jahren Getrenntleben (man ist sich nicht einig) oder "fristlos", wenn es nicht mehr zumutbar ist. Hier weiss ich allerdings nicht, was die Definition ist.

Bei der eingetragenen Partnerschaft ist/war es etwas anders.

Auch hier kannst du dich mittels gemeinsamen begehren scheiden lassen. Bei der einseitigen Klage braucht es allerdings nur 1 Jahr statt 2. Hier stellt sich mir die Frage, warum dies überhaupt anders geregelt wurde. Fristlos ist bei einer eingetragenen Partnerschaft nicht möglich.

Soll ich meine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln?

Die Frage ist für mich etwa gleich, wie wenn ich gefragt werde, ob man heiraten soll. Geht ja auch ums gleiche.

Die Antwort dreht sich wohl eher um die Frage, ob man ein Kind adoptieren möchte. Da dies für eingetragene Partner nicht möglich ist, wäre dies die logische Schlussfolgerung.

Erbrechtlich und vorsorgetechnisch spielt es keine Rolle, ob man eingetragen oder verheiratet ist. Das ändert also nicht.

Ein weiteres Argument kann natürlich die vereinfachte Einbürgerung sein.

Die Ehe für alle ändert wichtige Punkte, bei denen gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragene Partnerschaft zu lange benachteiligt waren.

Hoffe ich konnte dir heute ein paar Punkte aufdecken.

Bis bald,

FinanzFabio

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1 Kommentar

  1. Danke Fabio für diesen Post 🙂
    In Puncto Vorsorge gibt es (bei Frauenpaaren!) doch etwas,das sich mit der Heirat ändert: In eingetr. Partnerschaft bekommt die Witwe nur dann eine Witwenrente,wenn sie ein minderjähriges Kind haben (zudem wird sie wie ein Witwer behandelt,was zu einer ungünstigeren AHV-Bilanz führt) Mit der Ehe für alle ändert sich das, sie haben dann – wie alle anderen auch – Anspruch auf eine Witwenrente,wenn sie beim Zeitpunkt des Todes ihrer Frau >45 jährig ist.

    Was die Steuern betrifft: eingetr. Paare werden zum verheirateten Tarif besteuert.

    Also wäre meine Meinung, ganz abgesehen davon,dass der Zivilstand „in eingetr. Partnerschaft“ ziemlich unsexy ist 😉 , dass es keinen wirklich triftigen Grund gibt,den Zivilstand nicht zu ändern (aber das sieht bei Männern evtl anders aus? Da weiss ich jetzt aber grad nicht genau,wie es nach der Heirat wäre. Eingtragene Witwer bekommen allerdings soweit ich weiss, im Pendant zu den Frauen eine Witwenrente und nicht eine Witwerrente,weil ja im Falle des Falls ein Mann stirbt.)

    Oder lass ich was Grundlegendes (finanzelles) aus in meinen Gedanken?

    Und,nochmals danke für den Post! 🙂

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